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Vereinssatzung TV 1879 Arzbach e.V. |
Vereinssatzung TV 1879 Arzbach e.V. als pdf-Dokument zum Download:
Vereinssatzung TV 1879 Arzbach e.V.:
§ 1 Der am 30.10.1955 in Arzbach wieder gegründete Turnverein führt den Namen "Turnverein 1879 Arzbach e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Arzbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder rhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden.
§ 3 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder.
§ 4 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Antrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 5 Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des
laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand (§16a) zu richten. Der Austritt ist nur zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Frist vor drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand (§16a) aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtung oder Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes
b) wegen Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Aufforderung, oder
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 7 Der halbjährliche Mitgliedsbeitrag wird alljährlich von der Jahreshauptversammlung (JHV) im voraus bestimmt. Auch kann die JHV im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Der Beitrag wird jährl. oder ½ jährl. im voraus erhoben.
§ 8 Jugendliche Mitglieder haben in der JHV und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl eines Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 9 Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
§ 10 Oberstes Organ ist die JHV. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§16a) schriftlich. Zwischen der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen.
§ 11 Die JHV entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen oder Änderung des Vertrages mit der Gemeinde von 1957 ist Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 12 Die JHV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und durch den Protokollführer und den 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 (1) Die JHV findet alljährlich statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichts sowie dem Bericht der Kassenprüfer.
b) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und
c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
(2) Anträge an die JHV sind spätestens 7 Tage vor der JHV schriftlich beim Vorstand (§16a) einzureichen.
(3) Vorstandswahlen werden alle 2 Jahre bei der JHV durchgeführt. Die Abteilungsleiter, die dem Vorstand gem. § 16b angehören und welche schon in ihren Abteilungen gewählt sind, werden von der JHV in
ihren Ämtern bestätigt. Sollte eine Bestätigung in der JHV versagt werden, muss in der Abteilung neu gewählt werden.
§ 14 Eine außerordentliche JHV wird auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstands einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
§ 15 Mitgliederversammlungen können neben der JHV nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies erforderlich ist.
§ 16 Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer, dem 2 Kassierer, dem Hallen.- und Gerätewart, dem 1. und 2. Beisitzer und dem
Schriftführer
b) dem erweiterten Vorstand, nämlich dem engeren Vorstand gem. Ziffer a), den beiden gewählten Kassenprüfern, dem Pressewart, dem Jugendwart, sowie den Abteilungsleitern der Sportabteilungen gem. dem
vom Vorstand (§16a) beschlossenen aktuellen Organigramm.
§ 17 Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
§ 18 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für die Bewilligung von Ausgaben, die Durchführung der Beschlüsse der JHV, die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern sowie alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 19 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des engeren Vorstands (§16a). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 20 Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes (§16a) es beantragt.
§ 21 Der 1. Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.
§ 22 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 23 (1) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Sanktionen über die Mitglieder zu verhängen:
a) Verweis
b) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
c) Ausschluss aus dem Verein.
(2) Die Abteilungsleiter sind während des Spiel.- bzw. Sportbetriebes ebenfalls berechtigt, kurzfristige Sanktionen gem. Abs. (1) Ziffer 1 u. 2 zu verhängen, welche jedoch vom Vorstand bestätigt
werden müssen.
§ 24 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Arzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) verwenden muss.